Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis musizierender Jugend Heppenheim e.V.“. Sitz des Vereins Ist 64646 Heppenheim.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bensheim unter der Nr. 507 eingetragen.
  4. Gerichtsstand ist 64625 Bensheim.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein hat ausschließlich gemeinnützige Zwecke, indem er er begabten und bedürftigen Kindern und Jugendlichen finanzielle und sachliche Unterstützung gewährt, um ihnen eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen.
  2. Gelder, die der Finanzierung von Unterrichtsgebühren dienen, werden der Ausbildungsstelle unmittelbar durch den Verein zugeleitet.
  3. Richtlinien, nach denen eine Förderung erfolgen soll, werden durch Abstimmung in der Jahreshauptversammlung oder in der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen. Sie behalten ihre Gültigkeit, bis der Vorstand eine Änderung für notwendig erachtet und diese formgerecht beschlossen hat. Die Richtlinien sind - als Anhang - Bestandteil dieser Satzung.
  4. Die Vereinsarbeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie sich verpflichtet,

  1. Die Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu unterstützen,
  2. Die Satzung des Vereins einzuhalten,
  3. Die satzungsgemäße festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen.
  4. Die Anmeldung zur Aufnahme hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Mitgliedschaft und Beitragspflicht beginnen mit dem Tag der Mitteilung über die Aufnahme folgenden Monatsersten.
  6. Eine Beendigung der Mitgliedschaft kann durch Austritt aus dem Verein erfolgen, und zwar zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung, oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

​Die Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung einberufen. Sie sollen dem Vorstand Anregung und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein und folgenden Zwecken dienen:

Der Beratung und Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, die der Vorstand als über seine Aufgaben, Befugnisse, Rechte und Pflichten hinausgehend betrachtet.

Die Jahreshauptversammlung des Vereins findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Sie hat unter anderem die grundsätzliche Aufgabe.

  • ​die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen,
  • den Vorstand und die Ausschüsse zu entlasten,
  • den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,
  • die Mindestbeiträge, Umlagen, und gebühren zu beraten und festzulegen,
  • die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im kommenden Jahr zu geben,
  • über Anträge abzustimmen, die jedoch mindestens fünf Tage vorher beim Vorstand eingereicht sein müssen.

Die Mitgliederversammlung kann auch

  • virtuell durchgeführt werden. An ihr können nur Vereinsmitglieder teilnehmen. Sie erhalten mit der Einladung in einen virtuellen Raum ein Passwort. Außerdem müssen die Mitglieder mit ihrem Klarnamen als Username teilnehmen und identifizierbar sein. Bei einer gewünschten geheimen Abstimmung bei einzelnen Tagesordnungspunkten ist eine Briefwahl möglich.
  • als reine Briefwahl durchgeführt werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher einberufen werden, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens 1⁄3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • ​dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassenwahrt / in
  • dem Schriftführer / in und
  • bis zu 4 Beisitzern

Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung jeweils für drei Geschäftsjahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied führt erforderlichenfalls die Geschäfte auch über den Ablauf der Amtszeit hinaus weiter, bis eine Neuwahl für sein Vorstandsamt erfolgt ist.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Grund gemäß § 27 Abs. 2 BGB seines Amtes enthoben werden.

Der / die Vorsitzende und der / die zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis soll der / die zweite Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des / der Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen.

Die Kasse ist zum Jahresschluss (31.12.) abzuschließen und eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Sie ist dem geschäftsführenden Vorstand zur Einsichtnahme vorzulegen und Basis für den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung.

Dem / der Schriftführer /in obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er / Sie fertigt eine Niederschrift über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen an, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt.

Der /die Vorsitzende ist berechtigt, den / die stellvertretenden Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Zu ihrer Entlastung legen die Vorstandsmitglieder der Jahreshauptversammlung Rechenschaft ab.
Der / die Vorsitzende beruft den Vorstand ein, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen und leitet die Sitzung.
Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung einer Vorstandssitzung ist zur Gültigkeit der Beschlüsse erforderlich.

Die Vorstandsmitglieder üben die ihnen anvertrauten Ämter ehrenamtlich aus; Barauslagen sind zu erstatten. Bei Ausscheiden aus dem Vorstand sind die im Besitz des Vorstandsmitgliedes befindlichen Vermögenswerte, Akten, Geräte usw. des Vereins dem / der Vorsitzenden oder seinem / seiner Beauftragten sofort zurückzugeben.

§ 6 Ausschüsse

Die Organe des Vereins sind berechtigt, zu ihrer Unterstützung und zur Vorbereitung der Vereinsarbeit und Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sein müssen. Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse und ihre Aufgaben werden von den Organen des Vereins bestimmt, die auch die Wahlen und Ersatzwahlen zu ihnen vornehmen.
Der Ausschuss wählt einen Sprecher / in aus seiner Mitte. Der / die Vorsitzende oder sein Stellvertreter / in und das Vorstandsmitglied, das das entsprechende Arbeitsgebiet betreut, haben in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.

§ 7 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind beauftragte der Mitgliederschaft. Durch in Anzahl und Umfang ihres Ermessens überlassene Revisionen der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sich in ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung des Vereins zu überzeugen und, falls erforderlich, die Organe des Vereins von den Ergebnissen ihrer Prüfung zu unterrichten.
Vor jeder Jahreshauptversammlung nehmen die Kassenprüfer eine vollständige Pflichtprüfung der Kasse, Bücher und Belege vor, über deren Ergebnis sie der Jahreshauptversammlung zwecks Entlastung des Kassenwarts zu berichten haben.
Die Prüfung der Kasse ist durch zwei Prüfer vorzunehmen.

§ 8 Verschiedenes

  • Jede Versammlung der Organe des Vereins ist von dem / der Vorsitzenden oder – bei dessen Abwesenheit - von dessen Stellvertreter zu leiten. Fällt auch der / die Stellvertreter / in aus, übernimmt in der Reihenfolge, die sich aus § 5 ergibt, das nächste anwesende Vorstandsmitglied die Leitung der Versammlung.
  • Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und der Ausschüsse des Vereins ist, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, nicht abhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes muss mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
  • Alle Beschlüsse, Wahlen und Ersatzwahlen werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, sofern für Sonderfälle die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  • Zur Wahl oder Ersatzwahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, welche in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
  • Bei personellen Entscheidungen und Abstimmungen ist auf Antrag geheim abzustimmen.

§ 9 Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle, Diebstähle oder andere Schäden, die bei Ausübung der Vereinsarbeit oder auf dem Weg zu oder von sowie beim Aufenthalt oder bei Veranstaltungen in eigenen oder fremden Räumen.

§ 10 Gemeinnützigkeit

  • ​​Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung

  • Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder erforderlich;
  • Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Musikschule Heppenheim und das Konservatorium Bergstraße e.V. zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben."

Erfüllungsort ist Heppenheim.

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Bensheim

Schwab
Vorsitzender

Die Grundsatzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29. März 1982 beschlossen.

Die erste Veränderungssatzung wurde am 28. Februar 2008 beschlossen (betroffen Punkt 5.2 Wahlzeit: drei Jahre

Die zweite Änderung erfolgte in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 19. November 2021